§ 65 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2019

§ 65

Überwachung

(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung

  1. a) der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen;
  2. b) des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;
  3. c) des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;
  4. d) etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken;
  5. e) der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;
  6. f) der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat die Behörde die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage

  1. 1. des jährlichen zusammenfassenden Berichts der Regulierungsbehörde an das Land Kärnten (§ 88 Abs. 8 zweiter Satz ElWOG 2010) und
  2. 2. der im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 8 dritter Satz ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde zu übermittelnden Daten

heranzuziehen.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

28.03.2019

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