§ 65
Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die oder den Vorsitzenden und jenes Mitglied der Prüfungskommission, das die schriftliche Arbeit korrigiert, 11 Euro und für das andere Mitglied der Prüfungskommission 7,50 Euro je Prüfling.
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