§ 65 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

§ 65

Anleitung durch die Behörde

Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung seiner Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

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