LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 77/2010
§ 65
Anleitung durch die Behörde
Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung ihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
27.12.2010
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