§ 65 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 65

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

  1. a) durch eine an das Gemeindeamt gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;
  2. b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
  3. c) im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs. 3;
  4. d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs. 2);
  5. e) durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
  6. f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

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