§ 65 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2010

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 12/2010 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 12/2010 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 18/2008

5. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

§ 65

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokals (Abs. 1) hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.

(4) Nach Abschluß des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
  3. 3. den mutmaßlichen Grund, wenn die zu Z 1 zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.

(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für jeden Wahlwerber auf den Landeslisten und die von jedem Wahlwerber auf den Wahlkreislisten erreichten Vorzugsstimmen und Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
  2. 2. Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.

(7) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 vorliegen. Werden im Falle des § 61 Abs. 6 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie der Wahlkreisliste unterschiedlich gegeben, ist die Vergabe der Vorzugsstimmen ungültig.

(8) Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist es hiebei ausdrücklich bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

(9) Die Sonderwahlbehörde hat die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus anderen Wahlkreisen zu zählen und der gemäß § 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde gesondert zu übergeben. Diese Wahlkuverts sind gemäß Abs. 3 zu behandeln. Weiters hat die Sonderwahlbehörde der gemäß § 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus dem Wahlkreis zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1, 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

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