§ 65
Mitwirkung
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 5 Abs. 1 lit. a, f und k, 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 43 Abs. 2 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Organe haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Wahrnehmung der Rechte nach § 60 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Zollorgane haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die nach den §§ 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen handelt, mitzuwirken durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(4) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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