§ 65
Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten
(1) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 in den Landeskrankenanstalten eine Gleichbehandlungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Bei der Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten (§ 66) aufweist.
(3) Die Landesregierung hat für die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
(4) Im Zuständigkeitsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle ausgeschlossen.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.
(6) Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten jeweils die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Vertreterinnen der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 dürfen die Gleichbehandlungs-beauftragte der Landeskrankenanstalten (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(8) Jede Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 ist verpflichtet, der Gleichbe-handlungsbeauftragten für die Landeskrankenanstalten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
16.11.2021
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