§ 65
Gebühren für ausländische Staatsangehörige
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren oder Sondergebühren sowie Aufenthaltskostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 52 Abs. 4) beschränken. Dies gilt nicht für Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung vorzusehen, daß Angehörige fremder Staaten statt der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren und der Aufenthaltskostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu leisten haben. Dies gilt nicht für
- a) Fälle der Unabweisbarkeit (§ 52 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,
- b) Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 41/1999, Asyl gewährt wurde und Asylwerbern, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
- c) Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
- d) Personen, die einem Träger der Sozialversicherung aufgrund eines von der Republik Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Übereinkommens im Bereich der sozialen Sicherheit oder aufgrund der im Anhang VI nach Art. 29 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Verordnungen des Rates (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, und
- e) Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
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