§ 65 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

§ 65

Übergangsbestimmungen

(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einem Betriebsgelände verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Z 9), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Z 27 vorliegen.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren - ausgenommen Strafverfahren und soweit in den folgenden Abs nicht anderes bestimmt wird - sind entsprechend ihrem jeweiligen Verfahrensstand nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Z 49 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 36 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen

(§ 37) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 37 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 36 bis 39 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 haben Verteilernetzbetreiber bereits ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (§ 66 Abs. 1 und 2) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, und die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit gemäß § 37 Abs. 2 lit. a bis d erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Z 49, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(6) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 3 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 42 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Bescheide, die im Widerspruch zu § 3 Z 42 stehen, treten sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (§ 66 Abs. 1 und 2) außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung der Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.

(8) Der Regelzonenführer hat eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 54 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im § 53 Abs. 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(9) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Sechs-Monats-Frist des § 53 Abs. 2 noch nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, darf der

benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 53 Abs. 1, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 53 Abs. 1 erlassen oder tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

(10) Die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von den Netzbetreibern eingehobenen Zuschläge, die nach § 30 Abs. 5 des Ökostromgesetzes dem Land Kärnten für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien zuzuführen. § 55 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

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