§ 65
Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
- a) durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt;
- b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
- c) im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs. 3;
- d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs. 2);
- e) durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
- f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).
05.01.2023
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