§ 65 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 65

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis
durch die Wahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß § 64 Abs. 6 entgegenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.

21.10.2022

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