§ 65 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

LGBl. Nr. 67/2012 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 64/2014

§ 65

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokals nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 54c Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Briefwahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54c Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54c Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 54c Abs. 3 Z 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden aus den einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter entnommen, von diesem in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.

(4) Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen im Fall des Abs. 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
  3. 3. die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
  4. 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.

(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für jeden Wahlwerber auf den Landeslisten und die von jedem Wahlwerber auf den Wahlkreislisten erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.

(7) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 vorliegen. Werden im Falle des § 61 Abs. 6 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie der Wahlkreisliste unterschiedlich gegeben, ist die Vergabe der Vorzugsstimmen ungültig.

(8) Die nach den Absätzen 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

(9) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 hat der gemäß § 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus dem Wahlkreis zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 sowie 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.

(10) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. Die gemäß § 42 Abs. 3a bestimmte Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus den vor dieser Sonderwahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen.

29.12.2021

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