§ 65 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 65.

Dem Vorsitzenden und den Prüfungskommissären gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für den Vorsitzenden und jenen Prüfungskommissär, der die schriftliche Arbeit korrigiert, 10,9 Euro und für den anderen Prüfungskommissär 7,2 Euro je Prüfungskandidat.

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