§ 65
Überwachung
(1) Die Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
- a) der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen;
- b) des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;
- c) des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;
- d) etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken;
- e) der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;
- f) der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und §§ 47 Abs. 6 und 53 haben die gemäß Abs. 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:
- a) Erhebungsmasse, -einheiten und –merkmale und Merkmalsausprägung;
- b) Datenformat, Häufigkeit und Zeitabstände sowie Verfahren der laufenden Datenerhebung, sowie
- c) die Einbeziehung weiterer Teilnehmer am Elektrizitätsmarkt in die Datenübermittlungspflicht, wenn dies für Zwecke der Überwachung oder aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; diesfalls sind auch die zu übermittelnden Daten festzulegen.
(3) Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
- a) Zahl der Neuanschlüsse inklusive der jeweils hierfür benötigten Zeit;
- b) durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit;
- c) Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;
- d) Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;
- e) Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.
(4) Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
- a) Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;
- b) Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
- c) Zahl der Neuanmeldungen und Abmeldungen;
- d) Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;
- e) durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;
- f) Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug;
- g) Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;
- h) Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung);
- i) die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
- j) die Erzeuger, die aus Anlagen mit mehr als 20 MW in das Netz einspeisen, sowie
- k) Erzeuger, die KWK-Anlagen betreiben.
(5) Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
- a) Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe;
- b) Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselter Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;
- c) Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen sowie
- d) Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.
(6) Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
- a) die Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 20 MW;
- b) die Stromerzeugung und Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen sowie deren Leistung, Jahresvolllaststunden und verwendete Brennstoffe der KWK-Anlagen.
29.02.2012
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