§ 65
Umlagen
(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.
(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 10 und 11 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007.
(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 gelten sinngemäß.
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