§ 65 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2024

§ 65

Umlagen

(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 9 FAG 2024.

(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.

20.01.2025

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