§ 65 K-KJHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2013

6. Hauptstück

Kostentragung, Strafbestimmungen

§ 65

Kostentragung

(1) Die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in der Höhe von 56% zu ersetzen.

(3) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen.

(5) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(6) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den durch die Gemeinden zu ersetzenden Kosten abzuziehen.

(7) Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 3 iVm Abs. 6 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

02.01.2014

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