§ 65
Grundsätze der Vermögensverwaltung
Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999
§ 65
Grundsätze der Vermögensverwaltung
Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.
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