§ 65 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 65

Grundsätze der Vermögensverwaltung

Das Aktivvermögen (§ 64 Z 1) ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.

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