B) Einzelteilung
a) Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft
und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum
§ 65
Einleitung des Verfahrens; Parteien
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.
(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
- a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,
- b) jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,
- c) jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,
- d) jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten,
- e) die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht.
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