§ 65 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

9. Abschnitt

Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen

mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsregelung)

§ 65

Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

  1. 1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land gebührt;
  2. 2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 66;
  3. 3. Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
  4. 4. Erwerbseinkommen:
  1. a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
  2. b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
  3. c) die Bezüge der
  1. aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes,
  2. bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,
  3. cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
  4. dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre, wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen.

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