§ 65 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 65

Vertragsstrafen (Pönale)

Vertragsstrafen sind vorzusehen, wenn ein Erfüllungsverzug für den Auftraggeber von Nachteil ist. Die Höhe der Vertragsstrafe ist in den Ausschreibungsunterlagen festzusetzen. Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Verzug zu befürchtenden Nachteil für den Auftraggeber und zur Auftragssumme zu stehen.

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