§ 29
Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen
Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdschutzorgan sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend, längstens binnen sieben Werktagen, abzuliefern.
14.06.2017
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