§ 25
Auskunftspflicht
(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse oder gemäß § 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 einkommensrelevante sozialversicherungsrechtliche Leistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(2) Die Behörden der Finanzverwaltung haben der Landesregierung im Rahmen der Amtshilfe Auskunft zu erteilen:
- 1. hinsichtlich solcher Verhältnisse der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden zugänglich ist, entnommen werden können,
- 2. hinsichtlich gemäß § 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 einkommensrelevanter Leistungen oder Steuergutschriften der Behörden der Finanzverwaltung.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, der Landesregierung Auskunft über aus dem Beschäftigungsverhältnis entstehende einkommensrelevante Umstände der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung die für die Beurteilung der Leistungsform oder konkreten Leistung erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
09.01.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)