§ 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2020

§ 25
Information und Einbeziehung der Interessenträger

Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.

09.12.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)