§ 25 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021

§ 25

Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.

(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:

  1. 1. Feuerungsanlagen und BHKW unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung). Dies ist von der Betreiberin oder dem Betreiber mittels geeigneter technischer Einrichtungen (zB Betriebsstundenzähler) nachzuweisen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und einer möglichen Änderung im Rahmen der Einsichtnahme ins Prüfbuch gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 von der Überwachungsstelle zu kontrollieren ist. Entsprechende Nachweise sind der Überwachungsstelle, der Behörde oder der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung jederzeit auf Verlangen vorzulegen;
  2. 2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),
  3. 3. Warmwasserbereiter und
  4. 4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:

  1. 1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, ob
  1. a) sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
  2. b) ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
  3. c) technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
  4. d) bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist (§ 23 Abs. 1 Z 5),
  5. e) die Verbrennungsluft ausreichend ist (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
  6. f) ein gemäß Typenschild zulässiger Brennstoff verwendet wird (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs).
  1. 2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW soweit bei den Anlagen zutreffend
  1. a) die Funktion der Abgasklappe,
  2. b) die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
  3. c) die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
  4. d) die Funktion des Zugreglers oder der Explosionsklappe falls vorhanden,
  5. e) der Förderdruck in der Abgasanlage,
  6. f) die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
  7. g) die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
  8. h) ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
  9. i) die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands).

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen bzw. der Überwachungsstelle die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 vorzulegen.

(5) Stellt das Prüforgan im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heizbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung abzugeben, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.

(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.

(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:

  1. 1. die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
  2. 2. der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
  3. 3. der Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie
  4. 4. wesentliche Änderungen.

05.10.2021

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