§ 25
Feuerwehrübungen
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch zehn pro Kalenderjahr, anzuordnen.
(2) Unabhängig von den Übungen gemäß Abs. 1 sind in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk und im Landesbereich vom jeweiligen Kommandanten geeignete Feuerwehrübungen in der erforderlichen Anzahl anzuordnen und zu leiten.
20.04.2021
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