§ 25
Entschließungen
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben (Art. 68 K-LVG).
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 hat der Präsident im Wege des Landeshauptmannes mitzuteilen.
05.01.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)