§ 25 K-SHG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 25
Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 24 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 12 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 7 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 7 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dies keine soziale Härte für den Hilfe Suchenden oder seine erbberechtigten Kinder, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner oder seine Eltern bedeuten würde.

(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 24 Abs. 4 übergeht, im Verwaltungsweg geltend zu machen.

11.01.2021

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