§ 25 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2023

4. Hauptstück

Verträge und Vereinbarungen

§ 25

Heimvertrag

(1) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag hat die Leistungen und Gegenleistungen und die sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Bewohnerin oder des Bewohners zu beinhalten. Dabei sind die §§ 27b bis 27i Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, und das Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017, maßgeblich. Der Heimvertrag bedarf keiner Zustimmung durch die Landesregierung, ist jedoch auf Verlangen deren Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Abs. 1 gilt für interprofessionelle Einrichtungen sinngemäß.

13.03.2023

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