§ 25 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 25
Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ ergeben sich aus der Fachführung und dem Planungscharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachführung sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Laufend fachliche Führung von Einzelpersonen oder kleineren Teams (weniger als vier Mitarbeiter)/Unterweisung von Kollegen, Kontrolle von Arbeitsabläufen.
  2. 2. Stufe 2: Erteilung von Aufträgen in Teams, Fortschritts- und Ergebniskontrolle, Teamgröße: mindestens vier Mitarbeiter.

(3) Die Anforderungsstufen für den Planungscharakter sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Planung von Routineprozessen.
  2. 2. Stufe 2: Individuelle Planung, ständig wechselnde Situationen/Vorgaben.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IN sFa 1/3

Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 1

V/9

IN sFa 2a/3

Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 2

V/10

IN sFa 2b/3

Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 1

V/10

IN sFa 3/3

Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 2

V/11

   

13.01.2022

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