§ 25 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

LGBl. Nr. 73/2021

7. Abschnitt

Brenn- und Kraftstoffe

§ 25

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder BHKW nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- oder Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

ÖVGW Richtlinie G 31

Flüssiggas

ÖNORM C 1301

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei*

ÖNORM C 1109

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

ONR 31115; 2009

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M

Heizöl leicht (HL)**

ÖNORM C 1108

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20% M

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel**

ÖNORM C 1108

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40% M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer**

ÖNORM C 1108

 

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00% M

 

Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Holzbrennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)

welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.

ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.

ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,

Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

ÖNORM EN 590

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt;

ÖNORM EN 14214

   

* Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58

** Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Bei Brenn- und Kraftstoffen, die entgeltlich erworben worden sind, haben die Betreiberinnen und Betreiber zum Nachweis der Zulässigkeit des Brenn- oder Kraftstoffes geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Prüforganen zugänglich zu machen.

13.10.2021

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