LGBl. Nr. 2/2012 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/2013, LGBl. Nr. 27/2018, LGBl. Nr. 56/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 27/2018
X. Abschnitt
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. gemäß § 3 Z 1 bis 6 bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
- 2. anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
- 3. es unterläßt für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (§ 10 Abs. 7),
- 4. eine gemäß § 11 Z 1 und 5 untersagte Veranstaltung abhält,
- 5. Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte durchführt oder gegen gemäß § 13 vorgeschriebene Auflagen verstößt,
- 6. als Veranstalterin oder Veranstalter oder verantwortliche Beauftragte oder verantwortlicher Beauftragter bei der Veranstaltung nicht anwesend ist oder nicht dafür Sorge trägt, dass eine verlässliche und für die Veranstaltung verantwortliche Person während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwesend ist,
- 7. den Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung nicht während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsicht durch die Überwachungsorgane bereithält,
- 8. den Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen nicht vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorlegt,
- 9. am Ort der Aufstellung von Glücksspielautomaten den Bewilligungsbescheid oder dessen Kopie den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des § 8y verstößt,
- 1 0. nach § 15 Z 1 und 2 und § 16 verbotene Veranstaltungen durchführt,
- 11. Geschicklichkeitsautomaten innerhalb des im § 15 Z 3 festgelegten Bereichs von 150 m aufstellt sowie betreibt oder wer mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte aufstellt sowie betreibt (§ 15 Z 4),
- 12. einen verbotenen Spielautomaten (§ 15 Z 5) aufstellt sowie betreibt oder als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort die Aufstellung sowie den Betrieb verbotener Spielautomaten duldet oder einer Person einen verbotenen Spielautomaten zur Aufstellung sowie zum Betrieb im Land Burgenland überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist,
- 13. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten Gewinne ausbezahlt,
- 14. Geschicklichkeitsautomaten ohne Anmeldung aufstellt sowie betreibt,
- 15. Automatensalons ohne Bewilligung betreibt,
- 16. Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,
- 17. als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin zulässt, dass Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufgestellt, betrieben oder zugänglich gemacht werden,
- 18. gegen Bewilligungsauflagen des III. Abschnitts nach diesem Landesgesetz verstößt,
- 19. in einem Automatensalon oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen,
- 2 0. als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person eines Automatensalons die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,
- 21. als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,
- 22. minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon oder zu Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht,
- 23. den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinne des § 20 nicht ermöglicht,
- 24. die Pflichten der Geldwäschevorbeugung verletzt oder entgegen §§ 8m bis 8r handelt,
- 25. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Veranstaltungsstätten, Automatensalons oder Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung verweigert,
- 26. als Veranstalterin oder Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 17 Abs. 6),
- 27. entgegen der behördlichen Anordnung gemäß § 19 keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet,
- 28. die Anordnungen der mit der Überwachung betrauten Behörde oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht befolgt,
- 29. Gegenstände der in § 10 Abs. 7 Z 3 erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (§ 10 Abs. 9),
- 3 0. als Veranstalterin oder Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des § 25a Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zuläßt,
- 31. es unterlässt eine Plakette im Sinne des § 12 Abs. 1 an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen oder eine Plakette anbringt und diesen Zustand aufrecht erhält, obwohl diese den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht entspricht.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1. in den Fällen der Z 2 bis 9 und 25 bis 30 mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro,
- 2. in den Fällen der Z 1, 10 und 31 mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro,
- 3. in den Fällen der Z 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 14 500 Euro,
- 4. in den Fällen der Z 13 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
- zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
(5) Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.
02.08.2019
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