§ 25 Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 25

Mischdienste

Teilzeitbeschäftigte, stundenweise eingesetztes Personal sowie Beschäftigte, die neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Altenwohn- und Pflegeheimbetriebes versehen, sind bei der Berechnung des Personalschlüssels entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß in der unmittelbaren Pflege und Betreuung zu bewerten.

23.12.2019

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