§ 25
Versargung
(1) Die Versargung von Leichen hat abhängig von der Bestattungsart in Särgen aus Holz oder Metall zu erfolgen. Särge müssen ausreichende Festigkeit aufweisen und so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefahr für Mensch, Umwelt oder die Feuerbestattungsanlage ausgeht.
(2) Für die Erdbestattung dürfen nur dicht schließende Holzsärge verwendet werden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Die Ausstattung von Särgen muss so beschaffen sein, dass ein Flüssigkeits- und Geruchsaustritt vermieden wird. Entsprechende Hygienematerialien sind zu verwenden.
(3) Für Beisetzungen in einer Gruft dürfen nur Särge aus Metall mit einem luftdicht verlötbaren Innensarg verwendet werden.
(4) Für Feuerbestattungen sind ausschließlich Holzsärge, die nach den Vorschriften der jeweiligen Feuerbestattungsanlage zulässig sind, zu verwenden.
(5) Bei sanitätspolizeilichen Bedenken hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem beauftragten Bestattungsunternehmen entsprechende Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Die Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde oder das beauftragte Feuerbestattungsunternehmen sind durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in welcher die Leiche aufgefunden worden ist, umgehend von diesen Auflagen zu informieren.
20.12.2018
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