§ 25
Kundmachung in den Häusern
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft anordnet.
13.03.2019
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