§ 25 Bgld. KBBG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2019

§ 25

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und
ärztliche Untersuchung

(1) Dem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

(2) Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.

27.09.2024

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