§ 25 K-NBG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2019

§ 25

Untergliederung

(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:

  1. a) Naturzone,
  2. b) Pflegezone,
  3. c) Entwicklungszone.

(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

10.04.2019

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