§ 25 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 25
Überstunden

(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. 1. der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
  2. 2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. 3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
  4. 4. der Vertragsbedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. a) im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
  2. b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

  1. a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
  2. b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5) Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Abs. 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

  1. a) Zeiten einer vom Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
  2. b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in dem Folgemonat zulässigen Höhe.

24.02.2021

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