§ 25 Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

zur Überschrift: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

§ 25

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

(1) Die Datenschutzbehörde erkennt auf Antrag der oder des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechts auf Auskunft gemäß § 20 durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte einer oder eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz ist die Datenschutzbehörde dann zuständig, wenn die oder der Betroffene eine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.

30.07.2018

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