§ 25
Anweisungsrecht
(1) Das Anweisungsrecht (Anordnungsrecht) steht dem Bürgermeister zu. Im Fall einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO darf das Anweisungsrecht – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters – dem mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitglied übertragen werden. Gemäß § 79 K-AGO darf der Bürgermeister Gemeindebediensteten – ausgenommen Gemeindebedienstete, die in der Finanzverwaltung beschäftigt sind – das Anweisungsrecht übertragen.
(2) Die Namen und die Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht zusteht oder übertragen wurde, sowie die Art und der Umfang des Anweisungsrechtes hat der Bürgermeister den mit der Führung des Verrechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.
25.11.2019
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