§ 25
Anwendung von Bestimmungen über
die Berg- und Schiführer
Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass
- a) an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt, soweit nicht in den §§ 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 auf den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer verwiesen wird,
- b) an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführerabzeichen“ das Wort „Schluchtenführerabzeichen“ tritt,
- c) in § 11 Abs. 1 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17)“ der Klammerausdruck „(§ 26)“, in § 11 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17 Abs. 2a)“ der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 3)“ sowie in § 11 Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 1 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 20 Abs. 1“ tritt,
- d) die besonderen Pflichten bei alpinen Unfällen (§ 15) für Unfälle in Schluchten sinngemäß gelten und
- e) an die Stelle der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ in § 13 Abs. 4 und des Wortes „Bergtouren“ in § 18 das Wort „Schluchtentour“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.
15.09.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)