3. Abschnitt
Nachweis der Investitionstätigkeit
§ 25
Investive Projekte
(1) Projekte im Sinne des § 67 Abs. 5b Bgld. GemO 2003 betreffen Investitionen und müssen einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang der Anschaffung und Herstellung von beweglichen oder unbeweglichen Investitionsgütern zum Gegenstand haben.
(2) Projekte im Sinne des § 67 Abs. 5b Bgld. GemO 2003 liegen vor, wenn
- 1. die geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von vier Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahrs, oder den Betrag von 200 000 Euro übersteigen, oder
- 2. die Mittelaufbringung ganz oder teilweise durch
- a) Darlehensaufnahmen samt darlehensähnlicher Finanzierung (zB. Finanzierungsleasing), oder
- b) die Auflösung zweckgebundener Zahlungsmittelreserven, oder
- c) Kapitalvermögen, welches vorhabensbezogen angelegt wurde, oder
- d) Erlöse aus der Veräußerung von Anlagenvermögen
- erfolgt. Kein Projekt gemäß § 67 Abs. 5b Bgld. GemO liegt vor, wenn die Mittelaufbringung ganz oder teilweise durch Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, das zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt war, oder durch Erlöse, welche den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen, erfolgt.
(3) Der Gemeinderat kann darüber hinaus unbenommen der Bestimmungen des Abs. 2 festlegen, dass weitere Investitionen im Nachweis der Investitionstätigkeit als Projekte zu führen sind.
(4) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Projekt unmittelbar gegenübersteht, sind für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln oder zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Projekte zu verwenden.
(5) Werden der Gemeinde Förderungen zu Projekten gewährt, die keine aktivierungspflichtigen Maßnahmen darstellen, sind die Fördermittel ertragswirksam im Ergebnishaushalt zu verbuchen.
(6) Werden der Gemeinde Förderungen zu Projekten gewährt, die aktivierungspflichtige Maßnahmen betreffen, sind diese Mittel als Investitionszuschuss darzustellen und entsprechend der Nutzungsdauer ertragswirksam aufzulösen.
(7) Projekte, deren Realisierungszeitraum mehrere Jahre umfasst, sind gesamt und mit den jährlichen Teilbeträgen auszuweisen.
23.12.2019
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