§ 25 DSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

VI. Abschnitt
Förderung der Sanierung von Gebäuden
und Wohnungen

§ 25
Gegenstand

(1) Gefördert werden darf die

  1. 1. Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden,
  2. 2. Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- und Einbau in Bestandsobjekten,
  3. 3. Erwerb von Bestandsobjekten mit höchstens zwei Wohnungen,

(2) Förderungen dürfen – unbeschadet des § 30 – für folgende Bereiche vorgesehen werden:

  1. 1. Beratungsleistungen,
  2. 2. allgemeine Sanierungsmaßnahmen,
  3. 3. Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes von Wohnobjekten in Form von
  1. a) Einzelbauteilsanierungen oder
  2. b) umfassenden energetischen Sanierungen,
  1. 4. energieeffiziente ökologische Haustechnikanlagen,
  2. 5. Maßnahmen zur Reduktion von Feinstaubbelastung, Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen,
  3. 6. Maßnahmen für barrierefreies Wohnen,
  4. 7. Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- und Einbau im direkten baulichen Verband mit einem (nicht mehr) bewohnbaren Altbestand oder in sonstigen Gebäuden, deren Bausubsubstanz eine Revitalisierung oder eine Nutzungsänderung rechtfertigt, insbesondere wenn das Förderobjekt in einem Siedlungsschwerpunkt (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021) gelegen ist,
  5. 8. Erwerb von Bestandsobjekten mit höchstens zwei Wohnungen in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021) durch begünstigte Personen unter der Voraussetzung, dass das Bestandsobjekt die energetischen Mindeststandards aufweist oder eine zeitnahe energetische Sanierung des Bestandsobjektes erfolgt,
  6. 9. Sanierung im mehrgeschossigen Wohnbau von Einrichtungen iSd § 16 Abs. 1, insbesondere Grundrissänderung, Wohnungszusammenlegung, Wohnungsteilung und Freiraumgestaltung,
  7. 1 0. Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  8. 11. Infrastruktureinrichtungen für alternative Mobilitätsformen.

24.08.2022

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