§ 25
Drucksorten
Bei der Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sind ausschließlich die in den Anlagen 1 bis 6 angeführten Drucksorten zu verwenden.
12.07.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2021
§ 25
Drucksorten
Bei der Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sind ausschließlich die in den Anlagen 1 bis 6 angeführten Drucksorten zu verwenden.
12.07.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)