§ 25
Beitragshöhe
(1) Der Tourismusförderungsbeitrag beträgt für die der Anlage 1 vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 3) im Einzelnen:
- 1. Unternehmen der Beitragsgruppe A: 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage
- 2. Unternehmen der Beitragsgruppe B: 1 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 540 Euro
- 3. Unternehmen der Beitragsgruppe C: 0,5 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 220 Euro
- 4. Unternehmen der Beitragsgruppe D: 0,4 ‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 100 000 Euro.
- Die Unternehmer der im Anhang genannten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 15 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.
(2) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung - BAO im Burgenland maßgebend.
(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt
- 1. in der Ortsklasse I 180 Euro,
- 2. in der Ortsklasse II 135 Euro,
- 3. in der Ortsklasse III 90 Euro,
- 4. in der Ortsklasse IV 60 Euro.
(4) Die Beträge gemäß Abs. 1 und Abs. 3 unterliegen ab dem 1. Jänner 2021 der Wertbeständigkeit. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die jährliche Veränderung der Indexzahl von Jänner bis Dezember eines Jahres dient als Berechnungsbasis für eine etwaige Indexanpassung im Folgejahr. Tritt nach dieser Berechnung ein Anstieg der Abgabe ein, hat die Landesregierung die neue Höhe der Beträge durch Verordnung kundzumachen.
22.02.2021
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