§ 25
Ersatz durch den Geschenknehmer
(1) Hat der Bezugsberechtigte innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Sechsfache des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 übersteigt.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
21.02.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)