§ 25 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 25

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

23.05.2024

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