8. Hauptstück
Datenerhebung und -verarbeitung, Aufsicht
§ 25
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Landesregierung ist zur Evaluierung des Pflege- und Betreuungsbedarfs im Burgenland ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Betreiberin oder beim Betreiber einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 zu erheben:
- 1. bei Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bettenbestand;
- 2. die Zahl der zu pflegenden und betreuenden Personen nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und dem jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit;
- 3. Änderung der Zahl der zu pflegenden und betreuenden Personen innerhalb eines Jahres;
- 4. die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.
(2) Die Betreiberin oder Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die erhobenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.
25.10.2019
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