§ 25 Bgld. LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

§ 25

Befristung

(1) Die Bewilligung gemäß § 22 Abs. 3 kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet sind.

(2) Während der Antragsfrist gemäß § 22 Abs. 2 und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf ein auffälliger Hund gehalten werden. Entgegen § 26 dürfen auffällige Hunde in diesem Fall auch ohne Sachkundenachweis an öffentlichen Orten geführt werden. An Stelle des Sachkundenachweises ist in Abweichung zu § 26 auf Verlangen ein Nachweis über die Antragstellung vorzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 26.

26.04.2019

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